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BEV

§ 21 Zulassungsantrag

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEV/21#abs-1 (1) Der Antrag auf Zulassung zur besonderen Staatsprüfung (Zulassungsantrag) ist schriftlich beim Landesinstitut Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung zu stellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEV/21#abs-2 (2) In dem Zulassungsantrag sind das angestrebte Lehramt oder Lehreramt und das Prüfungsfach anzugeben. Als Antragsunterlagen sind Nachweise, insbesondere Bescheinigungen oder Zertifikate zu Qualifizierungsmaßnahmen gemäß § 19 Absatz 2 beizufügen.

§ 20 § 22