Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Befähigungserwerbsverordnung
BEV§ 19 Zulassungsvoraussetzungen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEV/19#abs-1 (1) Zur besonderen Staatsprüfung wird zugelassen, wer ein weiteres Lehramt oder ein weiteres Lehreramt gemäß Abschnitt 4 erwerben will und die Voraussetzungen gemäß § 8 Absatz 4 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes nachweist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEV/19#abs-2 (2) Es sind Qualifizierungsmaßnahmen im Umfang von 200 Stunden zu fach- und schulstufenspezifischen Inhalten nachzuweisen,
zu Anforderungen des Rahmenlehrplans und dessen Umsetzung in der entsprechenden Schulstufe und in den jeweiligen Fächern,
in Fachwissenschaft, -didaktik und -methodik und
zur Analyse, Planung und Reflexion von schulstufen- und fachspezifischen Lehr- und Lernprozessen.