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§ 21 BEV (Brandenburg) — Zulassungsantrag

Befähigungserwerbsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Antrag auf Zulassung zur besonderen Staatsprüfung (Zulassungsantrag) ist schriftlich beim Landesinstitut Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung zu stellen.

(2) In dem Zulassungsantrag sind das angestrebte Lehramt oder Lehreramt und das Prüfungsfach anzugeben. Als Antragsunterlagen sind Nachweise, insbesondere Bescheinigungen oder Zertifikate zu Qualifizierungsmaßnahmen gemäß § 19 Absatz 2 beizufügen.