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BEV

§ 14 Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer)

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEV/14#abs-1 (1) Die Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) mit einer Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe I kann erwerben, wer die Befähigung für das

Lehramt für die Primarstufe,

Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Fächer) oder

Lehramt für Förderpädagogik

sowie Studien- und Prüfungsleistungen in zwei Fächern gemäß § 8 Absatz 2 im Umfang von mindestens 45 Leistungspunkten nachweist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEV/14#abs-2 (2) Die Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) mit einer Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe II kann erwerben, wer die Befähigung für das

Lehramt für die Primarstufe,

Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen,

Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Fächer) oder

Lehramt für Förderpädagogik

sowie Studien- und Prüfungsleistungen in zwei Fächern gemäß § 8 Absatz 2 im Umfang von mindestens jeweils 45 Leistungspunkten nachweist. Dabei sind in jedem Fach mindestens 15 Leistungspunkte für vertiefte fachwissenschaftliche Studien nachzuweisen. § 12 Absatz 2 Satz 3 findet keine Anwendung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEV/14#abs-3 (3) Die Befähigung gemäß Absatz 2 kann auch erwerben, wer die Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) mit einer Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe I sowie weitere vertiefende fachwissenschaftliche Studien- und Prüfungsleistungen in einem bereits studierten Fach in einem Umfang von mindestens 15 Leistungspunkten nachweist.

§ 13 § 15