Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Befähigungserwerbsverordnung

BEV

§ 15 Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Fächer)

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Die Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Fächer) kann erwerben, wer die Befähigung für das

Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen,

Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) oder

Lehramt für Förderpädagogik

sowie Studien- und Prüfungsleistungen in einem Fach gemäß § 9 Absatz 1 und in einem Fach gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Lehramtsstudienverordnung im Umfang von jeweils mindestens 45 Leistungspunkten nachweist.

§ 14 § 16