Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Befähigungserwerbsverordnung
BEV§ 15 Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Fächer)
Stand: 02.08.2026
Die Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Fächer) kann erwerben, wer die Befähigung für das
Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen,
Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) oder
Lehramt für Förderpädagogik
sowie Studien- und Prüfungsleistungen in einem Fach gemäß § 9 Absatz 1 und in einem Fach gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Lehramtsstudienverordnung im Umfang von jeweils mindestens 45 Leistungspunkten nachweist.