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# § 14 BEV (Brandenburg) — Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer)

Befähigungserwerbsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) mit einer Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe I kann erwerben, wer die Befähigung für das

Lehramt für die Primarstufe,

Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Fächer) oder

Lehramt für Förderpädagogik

sowie Studien- und Prüfungsleistungen in zwei Fächern gemäß § 8 Absatz 2 im Umfang von mindestens 45 Leistungspunkten nachweist.

(2) Die Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) mit einer Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe II kann erwerben, wer die Befähigung für das

Lehramt für die Primarstufe,

Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen,

Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Fächer) oder

Lehramt für Förderpädagogik

sowie Studien- und Prüfungsleistungen in zwei Fächern gemäß § 8 Absatz 2 im Umfang von mindestens jeweils 45 Leistungspunkten nachweist. Dabei sind in jedem Fach mindestens 15 Leistungspunkte für vertiefte fachwissenschaftliche Studien nachzuweisen. § 12 Absatz 2 Satz 3 findet keine Anwendung.

(3) Die Befähigung gemäß Absatz 2 kann auch erwerben, wer die Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) mit einer Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe I sowie weitere vertiefende fachwissenschaftliche Studien- und Prüfungsleistungen in einem bereits studierten Fach in einem Umfang von mindestens 15 Leistungspunkten nachweist.

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Zitiervorschlag: § 14 BEV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BEV/14

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