Gesetze / Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder
BEMFV§ 14 Anordnungen
Stand: 10.06.2019
Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen trifft die erforderlichen Anordnungen, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten. Sie kann insbesondere den Betrieb der ortsfesten Funkanlage beschränken oder untersagen. Anordnungen, die die Einhaltung des § 3 Satz 1 Nr. 1 gewährleisten, sind im Einvernehmen mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde zu treffen.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 14 BEMFV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Münster, 03.05.2011 – 2 K 2283/10Zitiert von 1
- VG Münster, 10.01.2008 – 2 K 1324/07Zitiert von 1
- VG Münster, 01.09.2004 – 2 L 1149/04Zitiert von 1
- VG München, 30.08.2021 – M 1 SN 21.2740Zitiert von 7
- VGH Hessen, 19.02.2010 – 4 B 2266/09Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.08.2013 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2013 (BGBl. I 3259)
BGBl. 2013 I S. 3259
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07.07.2005 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 3 Abs. 20 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I 1970)
BGBl. 2005 I S. 1970
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.