Gesetze / Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder
BEMFV§ 14 Anordnungen
Stand: 10.06.2019
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- VG Münster, 03.05.2011 – 2 K 2283/10Zitiert von 1
- VG Münster, 10.01.2008 – 2 K 1324/07Zitiert von 1
- VG Münster, 01.09.2004 – 2 L 1149/04Zitiert von 1
- VG München, 30.08.2021 – M 1 SN 21.2740Zitiert von 7
- VGH Hessen, 19.02.2010 – 4 B 2266/09Zitiert von 1
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Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen trifft die erforderlichen Anordnungen, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten. Sie kann insbesondere den Betrieb der ortsfesten Funkanlage beschränken oder untersagen. Anordnungen, die die Einhaltung des § 3 Satz 1 Nr. 1 gewährleisten, sind im Einvernehmen mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde zu treffen.