Gesetze / Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

3. DV-BEG

§ 5 Mehrere selbständige Erwerbstätigkeiten

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund

Hat der Verfolgte gleichzeitig mehrere selbständige Erwerbstätigkeiten ausgeübt und ist er nicht aus jeder dieser Erwerbstätigkeiten verdrängt worden, so liegt eine Beschränkung in der Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit vor. § 66 Abs. 3 BEG findet Anwendung.

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