Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz

BEG

§ 66

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/66#abs-1 (1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung, wenn er aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit, einschließlich land- und forstwirtschaftlicher oder gewerblicher Tätigkeit, verdrängt oder in ihrer Ausübung wesentlich beschränkt worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/66#abs-2 (2) Der selbständigen Erwerbstätigkeit ist die Geschäftsführung des tätigen Teilhabers einer Kapitalgesellschaft des Handelsrechts gleichzuachten, der mit mehr als 50 vom Hundert am Kapital der Gesellschaft beteiligt war.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/66#abs-3 (3) Wesentlich ist in der Regel die Beschränkung der selbständigen Erwerbstätigkeit, wenn die Beschränkung in der Gesamtzeit der Schädigung zu einer Einkommensminderung von mehr als 25 vom Hundert geführt hat.

§ 65 § 67