Gesetze / Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
3. DV-BEG§ 6 Anderweitige Beschaffung von Geldmitteln
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Der Verfolgte kann sich die Geldmittel auch dann nicht anderweitig beschaffen (§ 69 Abs. 1 BEG), wenn er sie nur zu Bedingungen erhalten kann, die für ihn wirtschaftlich nicht tragbar sind.