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§ 5 3. DV-BEG — Mehrere selbständige Erwerbstätigkeiten

Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Hat der Verfolgte gleichzeitig mehrere selbständige Erwerbstätigkeiten ausgeübt und ist er nicht aus jeder dieser Erwerbstätigkeiten verdrängt worden, so liegt eine Beschränkung in der Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit vor. § 66 Abs. 3 BEG findet Anwendung.