Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz
BEG§ 30
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/30?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Umfang und Erfüllung des Anspruchs auf ein Heilverfahren richten sich nach den Vorschriften über die Unfallfürsorge der Bundesbeamten. Die §§ 33, 34 Abs. 1 und § 51 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Verordnung zur Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes (Heilverfahrensverordnung) sind entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/30?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß das Heilverfahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführt worden ist.