Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz
BEG§ 221
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/221#abs-1 (1) Ohne Zulassung findet die Revision statt, soweit es sich um die Unzulässigkeit des Rechtsweges oder die Unzulässigkeit der Berufung handelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/221#abs-2 (2) § 566 der Zivilprozeßordnung findet keine Anwendung.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 221 BEG →
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