Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz

BEG

§ 221

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/221#abs-1 (1) Ohne Zulassung findet die Revision statt, soweit es sich um die Unzulässigkeit des Rechtsweges oder die Unzulässigkeit der Berufung handelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/221#abs-2 (2) § 566 der Zivilprozeßordnung findet keine Anwendung.

§ 220 § 222