# § 218 BEG

Bundesentschädigungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gegen Endurteile des Landgerichts findet ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes die Berufung an das Oberlandesgericht statt.

(2) Die Berufung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten einzulegen. Wohnt der Berufungskläger im außereuropäischen Ausland, so tritt für ihn an Stelle der Frist von drei Monaten eine Frist von sechs Monaten. Die Frist für die Begründung der Berufung beginnt mit dem Ablauf der Frist für die Einlegung der Berufung.

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Zitiervorschlag: § 218 BEG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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