Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz
BEG§ 215
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/215#abs-1 (1) Ist durch Bescheid der Entschädigungsbehörde die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einräumung des früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes festgestellt worden, so kann der Arbeitgeber innerhalb einer Frist von drei Monaten gegen den Antragsteller vor dem für den Sitz der Entschädigungsbehörde zuständigen Landgericht Klage auf Feststellung erheben, daß keine Verpflichtung zur Einräumung des früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes besteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/215#abs-2 (2) § 210 Abs. 3 findet Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/215#abs-3 (3) Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Land gerichtlich den Streit zu verkünden.