Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz

BEG

§ 216

Stand: 10.06.2019

Bund

Hat die Entschädigungsbehörde binnen einer Frist von einem Jahr seit Eingang des Antrages ohne zureichenden Grund keine Entscheidung über den Anspruch getroffen, so kann der Antragsteller vor dem für den Sitz der Entschädigungsbehörde zuständigen Landgericht Klage erheben.

§ 215 § 217