Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz

BEG

§ 214

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/214#abs-1 (1) Ist durch Bescheid der Entschädigungsbehörde der Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Einräumung des früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes abgelehnt worden, so kann der Antragsteller innerhalb einer Frist von drei Monaten gegen den Arbeitgeber vor dem für den Sitz der Entschädigungsbehörde zuständigen Landgericht Klage auf Feststellung erheben, daß der Arbeitgeber zur Einräumung des früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes verpflichtet ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/214#abs-2 (2) § 210 Abs. 2 und 3 findet Anwendung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/214#abs-3 (3) Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Land gerichtlich den Streit zu verkünden.

§ 213 § 215