Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz

BEG

§ 202

Stand: 10.06.2019

Bund

Ein Leistungsvorbehalt, der in einem zugunsten des Antragstellers ergangenen Bescheid enthalten ist, kann auch dann geltend gemacht werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 200, 201 nicht vorliegen. Der Leistungsvorbehalt ist durch Widerruf geltend zu machen.

§ 201 § 203