Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz
BEG§ 198
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/198#abs-1 (1) Über die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einräumung des früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes ist durch besonderen Bescheid zu entscheiden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/198#abs-2 (2) Der Bescheid ist auch dem Arbeitgeber zuzustellen. § 197 Abs. 1 findet Anwendung.