Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz
BEG§ 164
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/164#abs-1 (1) Der Verfolgte, der zu dem in § 160 Abs. 1 und 2 bezeichneten Personenkreis gehört und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Staatsangehöriger eines Staates ist, der von der Bundesrepublik Deutschland Ersatz für Eingliederungskosten erhält, hat nur Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/164#abs-2 (2) Der Hinterbliebene, der zu dem in § 160 Abs. 3 bezeichneten Personenkreis gehört und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Staatsangehöriger eines Staates ist, der von der Bundesrepublik Deutschland Ersatz für Eingliederungskosten erhält, hat Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben nach Maßgabe des § 163.