Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz

BEG

§ 154

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/154#abs-1 (1) Die Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen wird nach Maßgabe der §§ 64 bis 66, 87, 88, 110, 112, 114, 114a geleistet. Im Falle des § 110 wird eine Entschädigung geleistet, wenn der Verfolgte keinen Anspruch auf laufende Bezüge nach § 21a des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/154#abs-2 (2) Voraussetzung für den Anspruch nach Absatz 1 ist, daß der Verfolgte vor dem 1. August 1945 die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebiete endgültig verlassen hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/154#abs-3 (3) Die Entschädigung besteht in einer Kapitalentschädigung oder in einer Rente.

§ 153 § 155