Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz
BEG§ 110
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/110#abs-1 (1) §§ 87, 88, 90 bis 98 finden auf Angestellte und Arbeiter (§ 99 Abs. 1 Nr. 3), die im Zeitpunkt der Schädigung keinen vertraglichen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder auf Ruhelohn hatten und einen solchen Anspruch auch ohne die Schädigung nicht erlangt haben würden, sowie auf ihre Hinterbliebenen entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/110#abs-2 (2) Die in Absatz 1 genannten Angestellten und Arbeiter sowie ihre Hinterbliebenen haben abweichend von § 99 Abs. 1 Anspruch auf Entschädigung auch für die Zeit nach dem 1. April 1950, längstens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, von dem an sie laufende Bezüge nach § 21a des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes erhalten.