Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz
BEG§ 15
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BGH, 19.04.2007 – IX ZB 269/05Zitiert von 3
- BVerfG, 23.03.1971 – 2 BvL 2/66, 2 BvR 168/66, 2 BvR 196/66, 2 BvR 197/66, 2 BvR 210/66, 2 BvR 472/66Verfassungswidrigkeit einer rückwirkenden Verschlechterung der Rechtsposition Verfolgter (nachträgliche Einführung eines Stichtags bei Vertreibung)Zitiert von 116
- BSG, 27.08.1998 – B 9 VJ 2/97 RImpfschadensrecht: Keine Beweislastumkehr bei unaufgeklärtem Ursachenzusammenhang zwischen Impfung und dauerndem Gesundheitsschaden KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 43
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/15#abs-1 (1) Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben besteht, wenn der Verfolgte getötet oder in den Tod getrieben worden und sein Tod während der Verfolgung oder innerhalb von acht Monaten nach Abschluß der Verfolgung, die seinen Tod verursacht hat, eingetreten ist. Es genügt, daß der ursächliche Zusammenhang zwischen Tod und Verfolgung wahrscheinlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/15#abs-2 (2) Ist der Verfolgte während der Deportation oder während einer Freiheitsentziehung im Sinne dieses Gesetzes oder innerhalb von acht Monaten nach Beendigung der Deportation oder der Freiheitsentziehung verstorben, so wird vermutet, daß die in Absatz 1 Satz 1 für den Anspruch genannten Voraussetzungen vorliegen.