Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz BEG § 14 Stand: 10.06.2019 Bund Der Anspruch auf Entschädigung kann abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden. Die Abtretung, Verpfändung oder Pfändung ist nur mit Genehmigung der Entschädigungsbehörde zulässig.