Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz
BEG§ 136
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/136#abs-1 (1) Als Entschädigung erhält der Berechtigte die Leistungen, die ihm bei Eintritt des Versorgungsfalles ohne die Schädigung zugestanden hätten oder zustehen würden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/136#abs-2 (2) Ist der Versorgungsfall vor dem 1. November 1952 eingetreten und hat die Versorgung in einer Rente bestanden, so erhält der Berechtigte für die Zeit vor dem 1. November 1953 eine Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/136#abs-3 (3) Renten bis zu einem Monatsbetrag von zehn Deutsche Mark sind nach dem Bewertungsgesetz zu kapitalisieren; sie sind mit dem kapitalisierten Betrage abzugelten.