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§ 117 BEG

Bundesentschädigungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Verfolgte hat nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung Anspruch auf ein Darlehen. § 69 Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß.

(2) Der Höchstbetrag des Darlehens beträgt 10.000 Deutsche Mark. § 71 findet entsprechende Anwendung.