Gesetze / Bundesdatenschutzgesetz
BDSG§ 81 Sonstige Datenübermittlung an Empfänger in Drittstaaten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/81#abs-1 (1) Verantwortliche können bei Vorliegen der übrigen für die Datenübermittlung in Drittstaaten geltenden Voraussetzungen im besonderen Einzelfall personenbezogene Daten unmittelbar an nicht in § 78 Absatz 1 Nummer 1 genannte Stellen in Drittstaaten übermitteln, wenn die Übermittlung für die Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt erforderlich ist und
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/81#abs-2 (2) Im Fall des Absatzes 1 hat der Verantwortliche die in § 78 Absatz 1 Nummer 1 genannten Stellen unverzüglich über die Übermittlung zu unterrichten, sofern dies nicht wirkungslos oder ungeeignet ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/81#abs-3 (3) Für Übermittlungen nach Absatz 1 gilt § 79 Absatz 2 und 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/81#abs-4 (4) Bei Übermittlungen nach Absatz 1 hat der Verantwortliche den Empfänger zu verpflichten, die übermittelten personenbezogenen Daten ohne seine Zustimmung nur für den Zweck zu verarbeiten, für den sie übermittelt worden sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/81#abs-5 (5) Abkommen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und der polizeilichen Zusammenarbeit bleiben unberührt.