Gesetze / Bundesdatenschutzgesetz
BDSG§ 47 Allgemeine Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 01.10.2024 – 1 BvR 1160/19 · Bundeskriminalamtgesetz IIZitiert von 5
- OLG Karlsruhe, 09.05.2012 – 6 U 38/11Zitiert von 3
- BVerfG, 27.05.2020 – 1 BvR 1873/13, 1 BvR 2618/13 · Bestandsdatenauskunft IIZitiert von 52
- LG Rostock, 12.11.2010 – 3 O 227/10
- BVerwG, 02.06.2021 – 1 WB 22/20Unzulässiger Antrag auf Korrektur von Gesundheitsziffern in einer ärztlichen BegutachtungZitiert von 2
- BayObLG, 30.07.2024 – 204 VAs 36/24Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Wiesbaden, 06.05.2024 – 6 L 318/24.WI
- OLG Hamm, 26.02.2021 – 1 VAs 77/20
- LG Frankfurt am Main, 07.05.2020 – 2-09 S 2/20, 33 C 3513/18 (28)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 47 BDSG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Personenbezogene Daten müssen
1.
auf rechtmäßige Weise und nach Treu und Glauben verarbeitet werden,
2.
für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise verarbeitet werden,
3.
dem Verarbeitungszweck entsprechen, für das Erreichen des Verarbeitungszwecks erforderlich sein und ihre Verarbeitung nicht außer Verhältnis zu diesem Zweck stehen,
4.
sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; dabei sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden,
5.
nicht länger als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht, und
6.
in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet; hierzu gehört auch ein durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleistender Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung, unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung.