Gesetze / Bundesdatenschutzgesetz
BDSG§ 48 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- FG Berlin-Brandenburg, 26.01.2022 – 16 K 2059/21Zitiert von 7
- BVerfG, 17.04.2023 – 1 BvR 176/23, 1 BvR 178/23Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Regelungen zur Quellen-TKÜ bzw zur Online-Durchsuchung sowie gegen §§ 48, 49 BDSG - Beschwerdebefugnis bzw Schutzpflichtverletzung nicht dargelegtZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/48#abs-1 (1) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn sie zur Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/48#abs-2 (2) Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet, sind geeignete Garantien für die Rechtsgüter der betroffenen Personen vorzusehen. Geeignete Garantien können insbesondere sein
1.
spezifische Anforderungen an die Datensicherheit oder die Datenschutzkontrolle,
2.
die Festlegung von besonderen Aussonderungsprüffristen,
3.
die Sensibilisierung der an Verarbeitungsvorgängen Beteiligten,
4.
die Beschränkung des Zugangs zu den personenbezogenen Daten innerhalb der verantwortlichen Stelle,
5.
die von anderen Daten getrennte Verarbeitung,
6.
die Pseudonymisierung personenbezogener Daten,
7.
die Verschlüsselung personenbezogener Daten oder
8.
spezifische Verfahrensregelungen, die im Fall einer Übermittlung oder Verarbeitung für andere Zwecke die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sicherstellen.