Gesetze / Bundesdatenschutzgesetz
BDSG§ 33 Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 31
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 02.01.2014 – 10 B 1397/13
- VG Darmstadt, 21.05.2013 – 5 L 304/13.DAZitiert von 1
- BGH, 30.07.2024 – AnwZ (Brfg) 13/24Informationsanspruch eines Rechtsanwalts über die Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs für weiteren Kanzleisitz
- BGH, 07.11.2017 – II ZB 4/17Wert der Beschwer einer Verurteilung zur Auskunftserteilung: Bemessung für die Treuhandkommanditistin einer Publikums-Kommanditgesellschaft bei Auskunftserteilungspflicht über Namen, Anschrift und Beteiligungshöhe sämtlicher TreugeberZitiert von 6
- SG Reutlingen, 16.04.2025 – S 4 SF 733/24 DS
- BGH, 22.02.2022 – VI ZR 14/21Beschränkung des Auskunftsrecht über die Herkunft von Daten durch datenschutzrechtlich geschützte Interessen DritterZitiert von 16
Zuletzt entschieden
- VG Frankfurt am Main, 14.01.2025 – 5 K 1135/24.F
- VG Bayreuth, 17.01.2024 – B 6 K 23.133
- VG Berlin, 24.10.2022 – 2 K 149/21Zitiert von 1
31 Entscheidungen zu § 33 BDSG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33 BDSG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/33#abs-1 (1) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 14 Absatz 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 und der in § 29 Absatz 1 Satz 1 genannten Ausnahme nicht, wenn die Erteilung der Information
und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung zurücktreten muss,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/33#abs-2 (2) Unterbleibt eine Information der betroffenen Person nach Maßgabe des Absatzes 1, ergreift der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschließlich der Bereitstellung der in Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Informationen für die Öffentlichkeit in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache. Der Verantwortliche hält schriftlich fest, aus welchen Gründen er von einer Information abgesehen hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/33#abs-3 (3) Bezieht sich die Informationserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen an Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.