Gesetze / Bundesdatenschutzgesetz

BDSG

§ 76 Protokollierung

Stand: 10.06.2019

DatenschutzrechtBund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/76#abs-1 (1) In automatisierten Verarbeitungssystemen haben Verantwortliche und Auftragsverarbeiter mindestens die folgenden Verarbeitungsvorgänge zu protokollieren:

1.
Erhebung,
2.
Veränderung,
3.
Abfrage,
4.
Offenlegung einschließlich Übermittlung,
5.
Kombination und
6.
Löschung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/76#abs-2 (2) Die Protokolle über Abfragen und Offenlegungen müssen es ermöglichen, die Begründung, das Datum und die Uhrzeit dieser Vorgänge und so weit wie möglich die Identität der Person, die die personenbezogenen Daten abgefragt oder offengelegt hat, und die Identität des Empfängers der Daten festzustellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/76#abs-3 (3) Die Protokolle dürfen ausschließlich für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten, die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten und die betroffene Person sowie für die Eigenüberwachung, für die Gewährleistung der Integrität und Sicherheit der personenbezogenen Daten und für Strafverfahren verwendet werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/76#abs-4 (4) Die Protokolldaten sind am Ende des auf deren Generierung folgenden Jahres zu löschen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/76#abs-5 (5) Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter haben die Protokolle der oder dem Bundesbeauftragten auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

§ 75 § 77