Gesetze / Bundesdatenschutzgesetz
BDSG§ 70 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/70?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Verantwortliche hat ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten zu führen, die in seine Zuständigkeit fallen. Dieses Verzeichnis hat die folgenden Angaben zu enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/70?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Auftragsverarbeiter hat ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungen zu führen, die er im Auftrag eines Verantwortlichen durchführt, das Folgendes zu enthalten hat:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/70?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verzeichnisse sind schriftlich oder elektronisch zu führen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/70?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Verantwortliche und Auftragsverarbeiter haben auf Anforderung ihre Verzeichnisse der oder dem Bundesbeauftragten zur Verfügung zu stellen.