Gesetze / Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts
BDNOGArt 26 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Stand: 01.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Die auf den Artikel 4 bis 6, 8 und 25 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.