Gesetze / Bundesdisziplinargesetz

BDG

§ 74 Entscheidung durch Beschluss

Stand: 01.04.2024

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/74#abs-1 (1) Das Gericht kann den Antrag, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, durch Beschluss verwerfen, wenn es die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Zulassung nicht für gegeben oder ihn für offensichtlich unbegründet hält.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/74#abs-2 (2) Das Gericht kann vor der Eröffnung der mündlichen Verhandlung mit Zustimmung der zuständigen Behörde durch Beschluss das angefochtene Urteil und die Disziplinarverfügung aufheben. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/74#abs-3 (3) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 sowie der Beschluss nach Absatz 2 stehen einem rechtskräftigen Urteil gleich.

§ 73 § 75