Gesetze / Bundesdisziplinargesetz
BDG§ 73 Frist, Verfahren
Stand: 01.04.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/73#abs-1 (1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens muss bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen drei Monaten schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsberechtigte von dem Grund für die Wiederaufnahme Kenntnis erhalten hat. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden; die Anträge sind unter Bezeichnung der Beweismittel zu begründen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/73#abs-2 (2) Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 73 BDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 17.12.2009 – 2 A 2.08Zitiert von 11
- BGH, 16.11.2023 – RiSt 1/21(Ablehnungsgesuche gegen Mitglieder eines Senats des Bundesgerichtshofs wegen Befangenheit; Anträge auf Tatbestandsberichtigung und Ergänzung des Urteils; Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss)
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.04.2024 in Kraft
§ 73 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 389)
BGBl. 2023 I Nr. 389
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.