Gesetze / Bundesdisziplinargesetz
BDG§ 75 Mündliche Verhandlung, Entscheidung des Gerichts
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/75#abs-1 (1) Das Gericht entscheidet, wenn das Wiederaufnahmeverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/75#abs-2 (2) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts kann das in dem jeweiligen Verfahren statthafte Rechtsmittel eingelegt werden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 75 BDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 17.12.2009 – 2 A 2.08Zitiert von 11
- KG, 21.02.2017 – Not 4/16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.