Gesetze / Bundesdisziplinargesetz
BDG§ 75 Mündliche Verhandlung, Entscheidung des Gerichts
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/75#abs-1 (1) Das Gericht entscheidet, wenn das Wiederaufnahmeverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/75#abs-2 (2) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts kann das in dem jeweiligen Verfahren statthafte Rechtsmittel eingelegt werden.