Gesetze / Bundesdisziplinargesetz

BDG

§ 75 Mündliche Verhandlung, Entscheidung des Gerichts

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/75#abs-1 (1) Das Gericht entscheidet, wenn das Wiederaufnahmeverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/75#abs-2 (2) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts kann das in dem jeweiligen Verfahren statthafte Rechtsmittel eingelegt werden.

§ 74 § 76