Gesetze / Bundesdisziplinargesetz

BDG

§ 36 Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im Straf- oder Bußgeldverfahren

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/36?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ergeht nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Disziplinarverfügung in einem Straf- oder Bußgeldverfahren, das wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden ist, unanfechtbar eine Entscheidung, nach der gemäß § 14 die Disziplinarmaßnahme nicht zulässig wäre, ist die Disziplinarverfügung auf Antrag des Beamten von dem Dienstvorgesetzten, der sie erlassen hat, aufzuheben und das Disziplinarverfahren einzustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/36?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Antragsfrist beträgt drei Monate. Sie beginnt mit dem Tag, an dem der Beamte von der in Absatz 1 bezeichneten Entscheidung Kenntnis erhalten hat.

§ 35 § 37