§ 22 Weitere Vorschriften zur Übermittlung von Verkehrsdaten
Stand: 02.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDBOSG/22#abs-1 (1) Sind mit Verkehrsdaten, die übermittelt werden dürfen, weitere Verkehrsdaten von Nutzern oder Dritten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, ist auch die Übermittlung dieser Daten zulässig; eine Verarbeitung dieser Daten durch den Empfänger ist unzulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDBOSG/22#abs-2 (2) Die Übermittlung von Verkehrsdaten ist aktenkundig zu machen.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 22 eingefügt durch Artikel 8 der Verordnung vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. I S. 1626
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.