§ 1 Errichtung, Zweck, Sitz
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDBOSG/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern wird eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (Bundesanstalt) errichtet. Sie trägt die Bezeichnung "Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben" (Bundesanstalt für den Digitalfunk der BOS - BDBOS). Der Zweck der Bundesanstalt ist insbesondere der Aufbau und der Betrieb eines bundesweit einheitlichen digitalen Sprech- und Datenfunksystems für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Digitalfunk BOS) in der Bundesrepublik Deutschland. Weiterer Zweck ist die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Absatz 1 Satz 2, soweit diese ihr hiernach übertragen worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDBOSG/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bundesanstalt hat ihren Sitz in Berlin.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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05.06.2017 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juni 2017 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2017 I S. 1474
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.