Gesetze / Bundes-Bodenschutzgesetz
BBodSchG§ 26 Bußgeldvorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBodSchG/26#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBodSchG/26#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 26 BBodSchG →
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- FG Berlin-Brandenburg, 14.12.2022 – 11 K 11252/17Zitiert von 1
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Änderungsverlauf
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09.09.2001 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I 2331)
BGBl. 2001 I S. 2331
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