Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Umsetzung des Berufsbildungsgesetzes, des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und der Handwerksordnung

BBiGHwOV

§ 13 Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiGHwOV/13#abs-1 (1) Für die Berufsausbildung sind zuständig

1. im Bereich der Kreishandwerkerschaften und der Handwerksinnungen die Handwerkskammern für die Aufgaben nach § 4 Nr. 1,

2. im Bereich der Handwerkskammern die Handwerkskammern für die Aufgaben nach Nr. 1 und

3. im Bereich der Industrie- und Handelskammern die Industrie- und Handelskammern für die Aufgaben nach § 4 Nr. 1.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiGHwOV/13#abs-2 (2) Für die Berufung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Berufsbildungsausschüsse und der Unterausschüsse (§ 77 Abs. 2 und 5 BBiG) ist die Regierung zuständig, in deren Bezirk die Industrie- und Handelskammer ihren Sitz hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBiGHwOV/13#abs-3 (3) Für die Berufung der Lehrer an berufsbildenden Schulen als Mitglieder und stellvertretende Mitglieder der Berufsbildungsausschüsse und der Unterausschüsse im Handwerk (§ 77 Abs. 2 und 5, § 80 Satz 2 BBiG und § 43 Abs. 2 und 5, § 44b Satz 2 der Handwerksordnung) ist die Regierung zuständig, in deren Bezirk die Handwerkskammer ihren Sitz hat. Für den Kammerbezirk der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz ist die Regierung der Oberpfalz zuständig, die das Einvernehmen mit der Regierung von Niederbayern herzustellen hat.

§ 12 § 14