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# § 13 BBiGHwOV (Bayern) — Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern

Verordnung zur Umsetzung des Berufsbildungsgesetzes, des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und der Handwerksordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Berufsausbildung sind zuständig

1. im Bereich der Kreishandwerkerschaften und der Handwerksinnungen die Handwerkskammern für die Aufgaben nach § 4 Nr. 1,

2. im Bereich der Handwerkskammern die Handwerkskammern für die Aufgaben nach Nr. 1 und

3. im Bereich der Industrie- und Handelskammern die Industrie- und Handelskammern für die Aufgaben nach § 4 Nr. 1.

(2) Für die Berufung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Berufsbildungsausschüsse und der Unterausschüsse (§ 77 Abs. 2 und 5 BBiG) ist die Regierung zuständig, in deren Bezirk die Industrie- und Handelskammer ihren Sitz hat.

(3) Für die Berufung der Lehrer an berufsbildenden Schulen als Mitglieder und stellvertretende Mitglieder der Berufsbildungsausschüsse und der Unterausschüsse im Handwerk (§ 77 Abs. 2 und 5, § 80 Satz 2 BBiG und § 43 Abs. 2 und 5, § 44b Satz 2 der Handwerksordnung) ist die Regierung zuständig, in deren Bezirk die Handwerkskammer ihren Sitz hat. Für den Kammerbezirk der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz ist die Regierung der Oberpfalz zuständig, die das Einvernehmen mit der Regierung von Niederbayern herzustellen hat.

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Zitiervorschlag: § 13 BBiGHwOV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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