(1) Für die Berufsausbildung sind zuständig
1. im Bereich der Kreishandwerkerschaften und der Handwerksinnungen die Handwerkskammern für die Aufgaben nach § 4 Nr. 1,
2. im Bereich der Handwerkskammern die Handwerkskammern für die Aufgaben nach Nr. 1 und
3. im Bereich der Industrie- und Handelskammern die Industrie- und Handelskammern für die Aufgaben nach § 4 Nr. 1.
(2) Für die Berufung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Berufsbildungsausschüsse und der Unterausschüsse (§ 77 Abs. 2 und 5 BBiG) ist die Regierung zuständig, in deren Bezirk die Industrie- und Handelskammer ihren Sitz hat.
(3) Für die Berufung der Lehrer an berufsbildenden Schulen als Mitglieder und stellvertretende Mitglieder der Berufsbildungsausschüsse und der Unterausschüsse im Handwerk (§ 77 Abs. 2 und 5, § 80 Satz 2 BBiG und § 43 Abs. 2 und 5, § 44b Satz 2 der Handwerksordnung) ist die Regierung zuständig, in deren Bezirk die Handwerkskammer ihren Sitz hat. Für den Kammerbezirk der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz ist die Regierung der Oberpfalz zuständig, die das Einvernehmen mit der Regierung von Niederbayern herzustellen hat.