Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Umsetzung des Berufsbildungsgesetzes, des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und der Handwerksordnung

BBiGHwOV

§ 12 Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin, Geomatiker/Geomatikerin

Stand: 25.08.2026

Bayern

Für die Ausbildungsberufe im Bereich des öffentlichen Dienstes

1. Vermessungstechniker und Vermessungstechnikerin sowie

2. Geomatiker und Geomatikerin

ist für die Aufgaben nach § 4 Nr. 1 und 2 mit Ausnahme der Zuständigkeiten nach § 4 Nr. 1 Buchst. b und g das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung zuständig.

§ 11 § 13