Gesetze / Berufsbildungsgesetz
BBiG§ 8 Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und Ausbildenden hat die zuständige Stelle die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird. Bei berechtigtem Interesse kann sich der Antrag auch auf die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit richten (Teilzeitberufsausbildung).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle auf Antrag Auszubildender die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Vor der Entscheidung nach Satz 1 sind die Ausbildenden zu hören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/8?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für die Entscheidung über die Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit kann der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung Richtlinien erlassen.