Gesetze / Berufsbildungsgesetz

BBiG

§ 8 Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungsdauer

Bund5 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/8?asof=2020-05-21#abs-1 (1) Auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und der Ausbildenden hat die zuständige Stelle die Ausbildungsdauer zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Dauer erreicht wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/8?asof=2020-05-21#abs-2 (2) In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle auf Antrag Auszubildender die Ausbildungsdauer verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Vor der Entscheidung über die Verlängerung sind die Ausbildenden zu hören.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/8?asof=2020-05-21#abs-3 (3) Für die Entscheidung über die Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungsdauer kann der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung Empfehlungen beschließen.

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