Gesetze / Berufsbildungsgesetz

BBiG

§ 7 Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungszeit

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Landesregierungen können nach Anhörung des Landesausschusses für Berufsbildung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der Besuch eines Bildungsganges berufsbildender Schulen oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbildungszeit angerechnet wird. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden weiter übertragen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Anrechnung nach Absatz 1 bedarf des gemeinsamen Antrags der Auszubildenden und Ausbildenden. Der Antrag ist an die zuständige Stelle zu richten. Er kann sich auf Teile des höchstzulässigen Anrechnungszeitraums beschränken.

§ 6 § 7a