Gesetze / Berufsbildungsgesetz BBiG § 61 Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen Bund3 Fassungen Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 21.05.2020. Zur aktuellen Fassung → Sofern die Umschulungsordnung (§ 58) oder eine Regelung der zuständigen Stelle (§ 59) Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen.