Gesetze / Berufsbildungsgesetz

BBiG

§ 61 Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen

Bund3 Fassungen

Sofern die Umschulungsordnung (§ 58) oder eine Regelung der zuständigen Stelle (§ 59) Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen.

§ 55 § 57