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§ 61 BBiG 2005 — Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen

Berufsbildungsgesetz

Stand: 30.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Sofern die Umschulungsordnung (§ 58) oder eine Regelung der zuständigen Stelle (§ 59) Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen.