Gesetze / Berufsbildungsgesetz
BBiG§ 60 Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf
Stand: 30.04.2025
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Arnsberg, 03.07.2015 – 1 L 1279/14
- BSG, 04.03.2021 – B 11 AL 7/19 RArbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Verlängerung der Rahmenfrist - versicherungspflichtige Beschäftigung - Gleichstellung von Ausbildungsverhältnis in außerbetrieblicher Einrichtung - Umschulung zum technischen Produktdesigner - Abschluss eines Berufsausbildungsvertrags - tatsächliches Vorliegen einer BerufsausbildungZitiert von 3
- SG Aachen, 21.01.2020 – S 14 AS 833/19Zitiert von 1
- VG Neustadt an der Weinstraße, 25.09.2018 – 2 L 948/18.NWZitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Sofern sich die Umschulungsordnung (§ 58) oder eine Regelung der zuständigen Stelle (§ 59) auf die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf richtet, sind das Ausbildungsberufsbild (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3), der Ausbildungsrahmenplan (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) und die Prüfungsanforderungen (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5) zugrunde zu legen. Die §§ 27 bis 33 gelten entsprechend.